@ Andreas:
Der Vollständigkeit halber sollte man zu dem von Ihnen zitierten Urteil des BGH auch sagen, dass der Senat dort ausdrücklich bekräftigt, dass die Verweigerung der Rechtshilfe durch einen fremden Staat die Unerreichbarkeit des Beweismittels begründet und dies auch bei der Beweiswürdigung regeömäßig außer Betracht zu bleiben hat. Die Ausnahme davon (und um die ging es in dem Fall): Erhebliches eigenes Interesse des ersuchten Staates an dem Verfahren und die dadurch begründete Gefahr, dass dieser das Strafverfahren in seinem Sinne zu steuern versucht.
Es genügt also nicht, auf die Vernehmung eines Zeugen anzutragen, der in Indien, den VAE oder sonstwo lebt, weil der ja vielleicht noch etwas zur Sache beitragen könnte - genau solchen Versuchen ist der Gesetzgeber ja mit der Einführung von § 244 Abs. 5 S. 2 StPO entgegengetreten.
Es möcht schon ein Antrag sein, der handfeste Anhaltspunkte dafür liefert, warum solch ein Zeuge für die Aufklärung des Sachverhalts unbedingt nötig ist.